Homeoffice als Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens
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  • AutorenbildCornelia Aigner

Homeoffice als Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens

Aktualisiert: 17. Feb. 2023

Kritische EAS-Auskunft des BMF senkt die Schwelle für Homeoffice-Betriebsstätte


In der EAS 3415 vom 27. Juni 2019 positionierte sich das BMF kritisch zu Tätigkeiten, die im Homeoffice ausgeübt werden und liefert relevante Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte. Darin ist die Tendenz zu erkennen, dass das BMF das Konzept der Homeoffice-Betriebsstätte weiter als bisher interpretiert und die Kriterien für das Vorhandensein einer Betriebsstätte weiter herabsetzt.


Beispiel:

Ein in Deutschland ansässigen Dienstgeber beschäftigt einen in Österreich ansässigen Dienstnehmer. Dieser Dienstnehmer übt seine Tätigkeit an seinem inländischen Wohnsitz (=Homeoffice) aus. Werden im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt, so kann bereits eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ (=Betriebsstätte) für das Unternehmen des deutschen Dienstgebers vorliegen.


Einkommenssteuerpflicht für die Betriebsstätte:

Wenn eine Betriebsstätte des ausländischen Dienstgebers in Österreich besteht, dann wird das ausländische Unternehmen mit dieser Betriebsstätte in Österreich einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig und zwar mit den Gewinnen, die der Betriebsstätte zugeordnet werden können.


Erhöhtes Betriebsstätten Risiko:

Zukünftig werden Tätigkeiten, die Arbeitnehmer in ihrer Wohnung regelmäßig ausüben, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein, dass die Finanz von einer Homeoffice-Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers ausgeht. Insbesondere wird das jene Fälle betreffen, wenn im Homeoffice eine nicht nur untergeordnete Funktion der Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.


Fazit für die Praxis:

Zukünftig laufen Tätigkeiten, die Arbeitnehmer in ihrer Wohnung regelmäßig ausüben, schneller Gefahr von der österreichischen Verwaltungspraxis als Homeoffice-Betriebsstätte ihres Arbeitgebers qualifiziert zu werden. Unternehmen sollten daher verstärkt ihre Homeoffice-Policy auf ein etwaiges Betriebsstätten-Risiko überprüfen. Ein gut verzahntes, gemeinsames Vorgehen von Steuer- und Personalabteilungen ist vor allem bei der Abwicklung, Art und Dokumentation der im Homeoffice ausgeführten Tätigkeiten erforderlich, um ein im Einzelfall bestehendes Betriebsstättenrisiko zu reduzieren.

Seitens des BMF wurde es im Sinne einer praktikablen Lösung leider verabsäumt, eine konkrete Schwelle für das Vorliegen einer Home-Office Betriebsstätte zu definieren. Aus diesem Grund wird die Grenzziehung zwischen Begründung und Nicht-Begründung einer Home-Office Betriebsstätte auch weiterhin einzelfallbezogen zu beurteilen sein und den Steuerpraktiker vor Herausforderungen stellen. Dementsprechend wichtig ist in diesen Fällen daher eine exakte Erhebung und Dokumentation des Sachverhalts, welche freilich der Prüfung in der Realität standhalten muss.


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